Hausordnung/Schulordnung
Die aktuell gültige Schulordnung enthält die verbindlichen Regelungen für das schulische Zusammenleben.

Service
Zentrale Regelungen, Sicherheitshinweise und Dokumente für den Schulalltag.
Verbindliche Hinweise
Hier finden Schülerinnen, Schüler und Auszubildende die zentralen Regelungen für den Schulalltag. Die Online-Inhalte bilden die Grundlage der jährlich durchzuführenden Belehrung. Die Durchführung und Kenntnisnahme werden entsprechend den schulischen Vorgaben dokumentiert.
Schulalltag
Die aktuell gültige Schulordnung enthält die verbindlichen Regelungen für das schulische Zusammenleben.
Diese Festlegung ergänzt die bestehende Haus- und Schulordnung der BbS Otto von Guericke Magdeburg mit dem Ziel, eine erfolgreiche Bildungsarbeit auch im virtuellen Raum zu gewährleisten. Sehr wichtig ist uns, dass auch im virtuellen Raum unsere gemeinsamen Werte, insbesondere Rücksichtnahme, Respekt und gegenseitige Unterstützung, einen besonderen Stellenwert einnehmen und gewährleistet werden.
An den BbS Otto von Guericke bilden die folgenden Programme die Grundlage der Bildungsarbeit bei der Organisation, der Kommunikation und der Verwaltung:
Zusätzlich für die Lehrkräfte:
In der elektronischen Kommunikation zwischen Angehörigen der BbS Otto von Guericke sind diese Kommunikationswege zu verwenden. Zudem verfügt jede Lehrkraft der BbS Otto von Guericke über ein digitales Endgerät, mit dem der Unterricht digital gestaltet werden kann.
Es gilt der reguläre Stunden- bzw. Vertretungsplan. Im Online-Unterricht sind sowohl die Lehrerinnen und Lehrer als auch die Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe verpflichtet, über Moodle und WebUntis erreichbar zu sein. Die Lehrkraft gestaltet in dieser Zeit live eine digitale Lernumgebung zur synchronen Kommunikation mit der Lerngruppe.
Die Kommunikation erfolgt per:
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, während des Onlineunterrichts
Jegliche Handlungen, die den gemeinsamen Unterricht stören, sind untersagt. Dazu gehört auch das Versenden von Nachrichten oder Anhängen, die nicht Teil des Unterrichts sind.
Bei wiederholter Absenz am Onlineunterricht, die die Schülerin bzw. der Schüler zu vertreten hat, besteht die Verpflichtung, den Onlineunterricht zukünftig an den PC-Arbeitsplätzen der BbS Otto von Guericke zu absolvieren.
Aufnahmen jeglicher Art von Personen – Bild und Ton – sind verboten, es sei denn, es liegt die Erlaubnis der Lehrkraft und der Schülerinnen und Schüler vor. Die Wahrung der Privatsphäre ist dabei stets zu beachten.
Handys und persönliche digitale Endgeräte sind generell auf lautlos – ohne Vibration – zu stellen. Geräte, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, sind in der Tasche aufzubewahren. Die Lehrkraft entscheidet über einen möglichen Einsatz persönlicher digitaler Endgeräte der Schülerinnen und Schüler. Sie kann auch verlangen, dass die digitalen Endgeräte vor dem Unterricht zentral abgelegt werden.
Nur nach Aufforderung bzw. Erlaubnis durch die Lehrkraft können die digitalen Endgeräte von den Schülerinnen und Schülern im vereinbarten Rahmen zu Unterrichtszwecken oder für die persönliche Organisation – Kalender-/Notizfunktion – verwendet werden. Bei Leistungsüberprüfungen – Klausuren, Klassenarbeiten, Tests – müssen persönliche digitale Endgeräte – inklusive Wearables – nach Aufforderung bei der Lehrkraft abgegeben werden.
Außerhalb des Unterrichts dürfen persönliche digitale Endgeräte in der Schule verwendet werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese angemessen und rücksichtsvoll genutzt werden.
Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Nutzung der schulischen Lernplattform Moodle.
Anwesenheit
Dies bedeutet insbesondere, dass in der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums sowie in der Klasse 11 der Fachoberschule in der Regel Schulpflicht besteht. Schulpflichtverletzungen sind von uns dem Landesschulamt sowie dem zuständigen Ordnungsamt zu melden.
Absatz 2
Das Schulverhältnis von nicht schulpflichtigen Schülerinnen oder Schülern kann auch durch schriftliche Abmeldung oder durch schriftlichen Bescheid der Schulleiterin oder des Schulleiters beendet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses mindestens 40 Unterrichtsstunden im Schuljahr unentschuldigt versäumt hat. Es besteht Anhörungspflicht.
Für das Nachholen versäumter schriftlicher Leistungsnachweise gelten die Regelungen des Leistungsbewertungserlasses für berufsbildende Schulen.
Die unterrichtende Lehrkraft informiert die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres im jeweiligen Fach oder Lernfeld über die Form der Bewertung, die Bewertungsmodalitäten und die Regeln für nachzuholende Leistungskontrollen.
Wird eine rechtzeitig angekündigte Klassenarbeit oder Klausur versäumt, kann das Nachschreiben bereits am Tag des nächsten Schulantritts erfolgen. Das gilt auch nach einer entschuldigten Abwesenheit. Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres über diese Regelung in Kenntnis gesetzt wurden.
Wichtig: Wer eine angekündigte Klassenarbeit oder Klausur versäumt hat, muss deshalb ab dem ersten Tag des erneuten Schulbesuchs auf das Nachschreiben vorbereitet sein. Die Formulierung „kann“ bedeutet, dass die Schule beziehungsweise die Lehrkraft diesen Termin ansetzen darf; der Erlass schreibt nicht vor, dass jede versäumte Arbeit zwingend an diesem Tag nachgeschrieben werden muss.
Findet das Nachschreiben nicht bereits am Tag des nächsten Schulantritts statt, ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet, eigenständig Kontakt mit der Lehrkraft aufzunehmen, die das betreffende Fach oder Lernfeld unterrichtet. Die Kontaktaufnahme muss innerhalb von fünf Werktagen nach dem erneuten Schulbesuch persönlich oder über einen von der Schule vorgesehenen Kommunikationsweg erfolgen.
Die Schülerin oder der Schüler hat mit der Lehrkraft das weitere Vorgehen abzustimmen und sich über den Nachschreibetermin zu informieren. Die Festsetzung des Termins sowie gegebenenfalls die Entscheidung über eine andere Form der Leistungsüberprüfung bleiben der Lehrkraft vorbehalten. Eine zusätzliche individuelle Erinnerung durch die Lehrkraft ist nicht erforderlich.
Hinweis: Wird ein festgesetzter Nachschreibetermin unentschuldigt versäumt, gelten die Regelungen des Leistungsbewertungserlasses für unentschuldigt versäumte Leistungserhebungen.
Rechtsgrundlage: Leistungsbewertung und Beurteilung an berufsbildenden Schulen, insbesondere Nrn. 1.3, 3.1.3, 3.1.4, 5.2.1 und 5.2.2. Die Pflicht zur eigenständigen Kontaktaufnahme ist eine schulinterne Verfahrensregel.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die korrekte Erfassung und Verwaltung der Fehlzeiten von großer Bedeutung für den Schulbetrieb und die jeweiligen schulischen Laufbahnen sind.
Hierzu einige wichtige Hinweise:
Ein Beispiel für einen derartigen Ausnahmefall wäre ein krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Unterricht, welches eine Kontaktaufnahme zur Schule nicht zulässt.
Es ist im Interesse aller Beteiligten, dass die Fehlzeiten korrekt und aktuell erfasst werden. Diese Daten beeinflussen nicht nur die Anwesenheitsstatistik, sondern können auch für die schulische Bewertung und Beurteilung relevant sein.
Bitte nehmen Sie diese Verantwortung ernst und sorgen Sie gemeinsam mit uns für eine transparente und korrekte Handhabung.
Erziehungsberechtigte haben das Recht, über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand ihrer Kinder informiert zu werden. Die Schule ist verpflichtet, über wichtige Vorgänge, die die Schülerinnen oder Schüler betreffen, in geeigneter Weise Auskunft zu geben.
Diese Informationspflicht besteht gegenüber den bisherigen Erziehungsberechtigten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Schülers oder der Schülerin, sofern dieser oder diese dem nicht widersprochen hat. Im Falle eines Widerspruchs informiert die Schule die bisherigen Erziehungsberechtigten entsprechend.
Sicherheit

Kartengrundlage: OpenStreetMap
Verbote
Das Jugendschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche vor gesundheitlichen Gefahren und fördert ihre positive Entwicklung. In der Schule ist das Einhalten dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, insbesondere in Bezug auf das Alkoholverbot.
Striktes Alkoholverbot:
Verantwortung der Schülerinnen und Schüler:
Schulische Maßnahmen:
Rechtliche Konsequenzen:
§ 5 Konsumverbot
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Wenn in Schulen oder im Umfeld von Schulen ein Verstoß festgestellt wird, ist die Polizei- und Ordnungsbehörde zu informieren, die dann auch zum Handeln verpflichtet ist.
§ 7 Frühintervention
(1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12, ohne sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren.
(2) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten zu übermitteln.
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend.
(3) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Unterricht
Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat verbindliche Richtlinien zur Gewährleistung der Sicherheit im Unterricht festgelegt. Diese Richtlinien sind darauf ausgerichtet, Unfälle zu vermeiden und ein sicheres Lernumfeld für alle Schülerinnen und Schüler zu schaffen.
Lehrkräfte:
Schülerinnen und Schüler:
Verbindliche Regeln für sicheres Arbeiten und Verhalten in den Laborräumen der Schule.
Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Bestandteile des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schulen. Sie fördern das soziale Lernen und erweitern den Horizont der Schülerinnen und Schüler. Dabei sind bestimmte Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen zu beachten, um die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Beteiligten zu gewährleisten.