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Berufsbildende Schulen „Otto von Guericke“ Magdeburg
Hausordnung/Schulordnung
Die aktuell gültige Schulordnung finden Sie HIER.
Umgang mit digitalen Endgeräten
Diese Festlegung ergänzt die bestehende Haus- und Schulordnung der BbS Otto von Guericke Magdeburg mit dem Ziel, eine erfolgreiche Bildungsarbeit auch im virtuellen Raum zu gewährleisten. Sehr wichtig ist uns, dass auch im virtuellen Raum unsere gemeinsamen Werten, insbesondere Rücksichtnahme, Respekt und gegenseitige Unterstützung, einen besonderen Stellenwert einnehmen und gewährleistet werden.
- Grundsätze
An den BbS Otto von Guericke bilden die folgenden Programme die Grundlage der Bildungsarbeit bei der Organisation, der Kommunikation und der Verwaltung:
- WebUntis (Mitteilungen, Klassenbuch, Stunden- und Vertretungsplan)
- Homepage
- Moodle
- MS Teams
- BigBlueButton
- OvG-Cloud
Zusätzlich für die Lehrkräfte:
- digitales Notenheft Cevex
- dienstliche E-Mail
- Linuxmuster
In der elektronischen Kommunikation zwischen Angehörigen der BbS Otto von Guericke sind diese Kommunikationswege zu verwenden. Zudem verfügt jede Lehrkraft der BbS Otto von Guericke über ein digitales Endgerät, mit dem derUnterricht digital gestaltet werden kann.
- Verhalten im Online- Unterricht
Es gilt der reguläre Stunden- bzw. Vertretungsplan. Im Online-Unterricht sind sowohl die Lehrerinnen und Lehrer als auch die Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe verpflichtet, über Moodle und WebUntis erreichbar zu sein. Die Lehrkraft gestaltet in dieser Zeit live eine digitale Lernumgebung zur synchronen Kommunikation mit der Lerngruppe.
Die Kommunikation erfolgt per:
- schriftlichem Chat (Moodle, WebUntis)
- Audio- oder Videokonferenz (BigBlueButton)
- OvG-Cloud
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, während des Onlineunterrichts
- aufmerksam und durchgehend in Moodle anwesend und ansprechbar zu sein,
- aktiv an einem schriftlichen Chat mit der Lehrperson teilzunehmen und
- im Falle einer Audio- oder Videobesprechung sich aktiv an dieser zu beteiligen.
Verwendung von Bild und Ton
- Aufzeichnungen von Bild oder Ton sind verboten, es sei denn, es liegt die Erlaubnis sowohl der Lehrkraft als auch der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler vor.
- Die Weitergabe oder Veröffentlichung jeglicher im Online-Unterricht ausgetauschter Kommunikationsinhalte (Bild, Ton, Text) ist verboten.
Jegliche Handlungen, die den gemeinsamen Unterricht stören, sind untersagt. Dazu gehört auch das Versenden von Nachrichten oder Anhängen, die nicht Teil des Unterrichts sind.
Bei wiederholter Absenz am Onlineunterricht, die die Schülerin bzw. der Schüler zu vertreten hat, besteht die Verpflichtung, den Onlineunterricht zukünftig an den PC-Arbeitsplätzen der BbS Otto von Guericke zu absolvieren.
- Digitale Endgeräte in der Schule
Aufnahmen jeglicher Art von Personen – Bild und Ton – sind verboten, es sei denn, es liegt die Erlaubnis der Lehrkraft und der Schülerinnen und Schüler vor. Die Wahrung der Privatsphäre ist dabei stets zu beachten.
Handys und persönliche digitale Endgeräte sind generell auf lautlos – ohne Vibration – zu stellen. Geräte, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, sind in der Tasche aufzubewahren. Die Lehrkraft entscheidet über einen möglichen Einsatz persönlicher digitaler Endgeräte der Schülerinnen und Schüler. Sie kann auch verlangen, dass die digitalen Endgeräte vor dem Unterricht zentral abgelegt werden.
Nur nach Aufforderung bzw. Erlaubnis durch die Lehrkraft können die digitalen Endgeräte von den Schülerinnen und Schüler im vereinbarten Rahmen zu Unterrichtszwecken oder für die persönliche Organisation – Kalender-/Notizfunktion – verwendet werden. Bei Leistungsüberprüfungen – Klausuren, Klassenarbeiten, Tests – müssen persönliche digitale Endgeräte – inklusive Wearables – nach Aufforderung bei der Lehrkraft abgegeben werden.
Außerhalb des Unterrichts dürfen persönliche digitale Endgeräte in der Schule verwendet werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese angemessen und rücksichtsvoll genutzt werden.
Erfüllung der Schulpflicht sowie das Verfahren der Beantragung von Beurlaubungen und die zeitnahe Information der Schule über krankheitsbedingte Abwesenheit
- Ist eine Schülerin oder Schüler bzw. Auszubildende oder Auszubildender durch Krankheit am Schulbesuch verhindert, muss die Klassenleitung oder die Tutorin bzw. der Tutor umgehend schriftlich (Abwesenheitsmeldung via WebUntis) oder telefonisch über das Sekretariat vor Unterrichtsbeginn benachrichtigt werden. Schulversäumnisse durch Krankheit sind durch ärztliche Bescheinigungen zu belegen.
- Für Schülerinnen und Schüler bedeutet diese Regelung, dass innerhalb von drei Werktagen der Krankenschein in der Schule in digitaler Form vorliegen muss. Auch Verlängerungen müssen umgehend angezeigt und entsprechend nachgewiesen werden.
- Für Auszubildende hat diese Regelung zur Folge, dass innerhalb von drei Werktagen die Kopie des Krankenscheines in der Schule vorliegen muss. Auch Verlängerungen müssen umgehend angezeigt und entsprechend nachgewiesen werden.
- Termine für haus- und zahnärztliche Behandlungen, Physiotherapie, Fahrstunden u. ä. sind außerhalb der Unterrichtszeit wahrzunehmen. Davon ausgenommen sind Facharzttermine, über die die Klassenleitung oder die Tutorin bzw. der Tutor im Voraus zu informieren ist.
- Freistellungen vom Unterricht aus anderen Gründen sind schriftlich und rechtzeitig (i. d. R. mindestens eine Woche) vor dem gewünschten Termin bei der Klassenleitung oder der Tutorin bzw. dem Tutor zu beantragen. Es ist das schulinterne Formular auszufüllen; das Einverständnis aller betroffenen Lehrkräfte ist vorab einzuholen und durch Unterschrift auf dem Formular zu dokumentieren. Die Klassenleitung oder die Tutorin bzw. der Tutor kann über einen Schultag, der Schulleiter über maximal zehn Unterrichtstage entscheiden.
- Über Freistellungen vom Sportunterricht entscheiden die Sportlehrerinnen und -lehrer. Schülerinnen und Schüler, deren Sportbefreiungen von der Schulleitung anerkannt wurden, sind dennoch verpflichtet, während des Sportunterrichts in der Halle anwesend zu sein. Eine Ausnahme besteht für die Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums der Qualifikationsphase, da diese eine Ersatzleistung zu erbringen haben.
- Bei allen Fehlzeiten, die nicht zu den oben aufgeführten Fehlzeiten zählen, haben die Schülerinnen und Schüler oder Auszubildenden ihrer Klassenleitung oder ihrer Tutorin bzw. ihrem Tutor umgehend eine schriftliche Begründung abzugeben.
- Alle Schülerinnen und Schüler oder Auszubildenden haben die Pflicht, versäumten Unterrichtsstoff selbstständig und eigenverantwortlich nachzuarbeiten.
- Sollten bei Schülerinnen und Schülern der Vollzeitbildungsgänge mehr als acht unentschuldigte Fehlstunden auftreten, ist die Klassenleitung angehalten, unverzüglich entsprechende Ordnungsmaßnahmen einzuleiten.
Prüfung von Fehlzeiten in der Untis-Mobile-App
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die korrekte Erfassung und Verwaltung der Fehlzeiten von großer Bedeutung für den Schulbetrieb und die jeweiligen schulischen Laufbahnen sind.
Hierzu einige wichtige Hinweise:
- Regelmäßige Kontrolle in der Untis-Mobile-App: Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, regelmäßig die in der Untis-Mobile-App für sie oder ihn registrierten Fehlzeiten zu prüfen. Dies sollte mindestens einmal pro Woche geschehen.
- Klärung bei Fehlern: Sollten Sie Unstimmigkeiten oder Fehler in der Erfassung feststellen, muss dies umgehend mit der für den Eintrag verantwortlichen Lehrkraft geklärt werden.
- Kontakt bei Uneinigkeit: Gelingt es nicht, den Sachverhalt mit der betreffenden Lehrkraft zu klären, sind die Klassenleitungen bzw. die Tutorinnen oder Tutoren unverzüglich zu kontaktieren.
- Zwei-Wochen-Frist: Fehlzeiten, die zwei Wochen oder länger in der App stehen und nicht beanstandet werden, gelten automatisch als korrekt erfasst. Es liegt in der Verantwortung der Schülerin bzw. des Schülers (und gegebenenfalls der Eltern) sicherzustellen, dass die Einträge innerhalb dieses Zeitraums geprüft und ggf. korrigiert werden. Diese Zwei-Wochen-Frist darf nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein Beispiel für einen derartigen Ausnahmefall wäre ein krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Unterricht, welches eine Kontaktaufnahme zur Schule nicht zulässt.
Es ist im Interesse aller Beteiligten, dass die Fehlzeiten korrekt und aktuell erfasst werden. Diese Daten beeinflussen nicht nur die Anwesenheitsstatistik, sondern können auch für die schulische Bewertung und Beurteilung relevant sein.
Bitte nehmen Sie diese Verantwortung ernst und sorgen Sie gemeinsam mit uns für eine transparente und korrekte Handhabung.
Auskunftserteilung gegenüber den Erziehungsberechtigten laut Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.08.2018, §43
Erziehungsberechtigte haben das Recht, über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand ihrer Kinder informiert zu werden. Die Schule ist verpflichtet, über wichtige Vorgänge, die die Schülerinnen oder Schüler betreffen, in geeigneter Weise Auskunft zu geben.
Diese Informationspflicht besteht gegenüber den bisherigen Erziehungsberechtigten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Schülers oder der Schülerin, sofern dieser oder diese dem nicht widersprochen hat. Im Falle eines Widerspruchs informiert die Schule die bisherigen Erziehungsberechtigten entsprechend.
Verhalten bei Schadensereignissen, Bedrohungslagen und gegenwärtigen Gewaltstraftaten mit Gefahren für Leib oder Leben von Personen
Räumungsalarm
- Die Alarmierung erfolgt über einen lauten Signalton. Zusätzlich gibt es über die Lautsprecheranlage automatisierte Ansagen welche auf Deutsch und Englisch die Räumung anordnen.
- Schülerinnen und Schüler verlassen das Gebäude unverzüglich unter Zurücklassung aller Gegenstände klassenweise unter Aufsicht der Lehrkräfte und begeben sich zum Sammelplatz. Die Lehrkraft führt den Anwesenheitsnachweis mit sich.
- Jede Lehrkraft hat sich beim Verlassen des Unterrichtsraumes zu überzeugen, dass keine Schülerinnen und Schüler – auch nicht in den Nebenräumen – zurückgeblieben sind. Es ist sicherzustellen, dass auch Aufenthaltsräume kontrolliert werden.
- Die Fenster und Türen aller Räume sind zu schließen, jedoch nicht abzuschließen.
- Bei Verrauchung oder anderen Hindernissen: Ohne Panik den Ersatzfluchtweg nutzen. Wenn auch dieser nicht begehbar ist, zurück ins Klassenzimmer gehen, sich am Fenster der Feuerwehr bemerkbar machen.
- Um zum Sammelplatz zu gelangen, muss die Straße „Am Krökentor“ überquert werden. Achten Sie auf den Verkehr und überqueren die Straße erst, wenn der Verkehr ruht.
- Gehen Sie durch bis auf den Sammelplatz (Wiese vor Gebäude 40 der Universität) und bleiben Sie nicht in den Durchgängen stehen.
- Gebäude A und Gebäude B: Zu dem Sammelplatz wird sich über den Durchgang auf der anderen Straßenseite (Gebäude 43 der Otto-von-Guericke-Universität) begeben.
- Gebäude C und KFZ-Halle: Zu dem Sammelplatz wird sich über die Zschokkestraße begeben.
- Die Lehrkräfte und das Schulpersonal sind für eine geordnete Evakuierung verantwortlich und durch Warnwesten (im jeweiligen Klassenraum bzw. Büro befindlich) gekennzeichnet. Weisungen von Schulpersonal ist Folge zu leisten!
- Am Sammelplatz stellt jede Lehrkraft sofort fest, ob ihre Klasse vollzählig ist. Sie meldet unverzüglich die Vollständigkeit dem verantwortlichen Mitglied des Einsatzstabes. Fehlende Schülerinnen oder Schüler sind ebenfalls unverzüglich dem verantwortlichen Mitglied des Einsatzstabes zu melden. Der Einsatzstab informiert umgehend die Einsatzleitung der Feuerwehr und der Polizei.
- Die Lehrkräfte beaufsichtigen weiterhin die zuletzt unterrichtete Klasse/den zuletzt unterrichteten Kurs.
Quelle: https://openstreetmap.de
Verhalten bei Bedrohungslagen und gegenwärtigen Gewaltstraftaten mit Gefahren für Leib oder Leben von Personen
- Im Falle einer besonderen Gefahrensituation werden konkrete Handlungsanweisungen über die Lautsprecheranlage angesagt. Diese gelten verbindlich für alle Personen, die sich im Schulgebäude befinden.
- Wird eine akute Gefahrenlage im Haus gemeldet: Verschließen Sie die Tür und suchen Deckung im Raum. Begeben Sie sich dabei in einen möglichst schusssicheren Bereich und meiden dabei Türen und Fenster. Warten Sie auf weitere Anweisungen bzw. auf die Entwarnung durch die Einsatzkräfte.
- Vermeiden Sie unnötige Telefonate um das Handynetz nicht zu überlasten.
- Bei Toilettengängen während des Unterrichts, Freistunden o. Ä. bringen Sie sich selbst in Sicherheit, bis eine Entwarnung der Einsatzkräfte erfolgt.
- Nehmen Sie Gefahrenlagen, wie bewaffnete Personen, auf dem Schulhof oder außerhalb des Gebäudes wahr, ergreifen Sie die Flucht und verständigen Sie die Polizei.
Allgemein:
- Sollten Ihnen Gefahr- oder Verletzungsquellen auffallen, melden Sie diese unverzüglich der Schulleitung oder einer Lehrkraft.
- Bei Rauch- und Brandschutztüren dürfen die Türschließer nicht ausgehängt werden.
- Rauch- und Brandschutztüren dürfen nicht blockiert werden. Es ist strengstens verboten diese, beispielseise durch einen Keil, offen zu halten. Keile zerstören die Dichtgummis, wodurch die Türen im Brandfall nicht mehr rauchdicht sind.
- Türen mit der Aufschrift „schließt im Brandfall automatisch“ sind offen zu halten und dürfen nicht durch Stühle o. Ä. blockiert werden. Sie verfügen über einen Rauchsensor, schließen im Brandfall selbstständig, und schützen vor Feuer und Rauch.
- Die Fahrstühle sind im Brandfall nicht zu benutzen, da Rauch die Lichtschranken und somit die Türschließung blockiert, wodurch der Fahrstuhl zur tödlichen Falle werden kann.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2730 und 2003 I S. 476) und das damit verbundene Alkoholverbot.
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 schützt Kinder und Jugendliche vor gesundheitlichen Gefahren und fördert ihre positive Entwicklung. In der Schule ist das Einhalten dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, insbesondere in Bezug auf das Alkoholverbot.
Alkoholverbot in der Schule
Striktes Alkoholverbot:
- In der Schule gilt ein absolutes Alkoholverbot für alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig vom Alter.
- Der Konsum, Besitz oder das Mitbringen von alkoholischen Getränken auf das Schulgelände oder zu schulischen Veranstaltungen ist streng untersagt.
Verantwortung der Schülerinnen und Schüler:
- Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, das Alkoholverbot zu beachten und keine alkoholischen Getränke mitzubringen oder zu konsumieren.
- Jeder Verstoß gegen das Alkoholverbot wird konsequent geahndet und kann zu Disziplinarmaßnahmen führen.
Konsequenzen bei Verstößen
- Bei Verstößen gegen das Alkoholverbot werden sofortige schulische Disziplinarmaßnahmen ergriffen.
- Eltern und Erziehungsberechtigte werden umgehend informiert und in die Maßnahmen einbezogen.
Waffengesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970 ber. 4592 und 2003, 1957), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5.11.2007 (BGBl. I S. 2557) und das damit verbundene Verbot des Mitführens von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen an Schulen
Verbot des Mitführens von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen an Schulen
Striktes Verbot von Waffen:
- Es ist untersagt, Waffen oder waffenähnliche Gegenstände auf das Schulgelände oder zu schulischen Veranstaltungen mitzubringen.
- Unter Waffen fallen Schusswaffen, Messer, Schlagringe und alle Gegenstände, die als Waffe genutzt werden können.
Verantwortung der Schülerinnen und Schüler:
- Schülerinnen und Schüler dürfen keine Waffen oder waffenähnlichen Gegenstände mit sich führen.
- Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen, zur Sicherheit der Schulgemeinschaft beizutragen, indem das Verbot beachtet wird.
Konsequenzen bei Verstößen
Schulische Maßnahmen:
- Verstöße gegen das Waffenverbot werden streng geahndet.
- Eltern und Erziehungsberechtigte werden umgehend informiert und in die Maßnahmen einbezogen.
Rechtliche Konsequenzen:
- Das Mitführen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen stellt eine schwerwiegende Straftat dar und hat rechtliche Konsequenzen. Die Schule wird bei Verstößen die zuständigen Behörden informieren und eine Strafanzeige erstatten.
- Je nach Schwere des Verstoßes können jugendstrafrechtliche Maßnahmen und weitere rechtliche Schritte folgen.
Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2007 (BGBl. I S. 154) und das damit verbundene Verbot des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln
Verbot des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln an Schulen
Striktes Verbot von Betäubungsmitteln:
- Der Besitz, Konsum und die Verbreitung von Betäubungsmitteln sind auf dem Schulgelände sowie bei allen schulischen Veranstaltungen strikt verboten.
- Schülerinnen und Schüler dürfen weder Cannabis noch cannabisbasierte Produkte mit auf das Schulgelände bringen, konsumieren oder verbreiten, unabhängig von der Legalität im privaten Rahmen.
- Betäubungsmittel umfassen alle illegalen Drogen wie Methamphetamin, Kokain, Heroin, Ecstasy und ähnliche Substanzen sowie bestimmte verschreibungspflichtige Medikamente ohne ärztliche Anordnung.
Verantwortung der Schülerinnen und Schüler:
- Schülerinnen und Schüler dürfen keine Betäubungsmittel besitzen, konsumieren oder verbreiten.
- Jede Schülerin und jeder Schüler hat die Pflicht, zur Einhaltung des Verbots beizutragen und das Schulpersonal über Verstöße zu informieren.
Konsequenzen bei Verstößen
Schulische Maßnahmen:
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelverbot werden konsequent geahndet.
- Eltern und Erziehungsberechtigte werden unverzüglich informiert und in die Maßnahmen einbezogen.
Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht, Naturwissenschaften, Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst, RdErl. des MK vom 5.11.2003 (SVBl. LSA S. 371)
Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat verbindliche Richtlinien zur Gewährleistung der Sicherheit im Unterricht festgelegt. Diese Richtlinien sind darauf ausgerichtet, Unfälle zu vermeiden und ein sicheres Lernumfeld für alle Schülerinnen und Schüler zu schaffen.
Verantwortlichkeiten
Lehrkräfte:
- Sind verantwortlich für die Einhaltung und Überwachung der Sicherheitsregeln im Unterricht.
- Müssen sicherstellen, dass alle Schülerinnen und Schüler über die Sicherheitsvorschriften informiert sind und diese einhalten.
Schülerinnen und Schüler:
- Sind verpflichtet, die Sicherheitsanweisungen der Lehrkräfte zu befolgen.
- Müssen sicherheitsrelevante Ausrüstungen korrekt benutzen und auf mögliche Gefahrenquellen achten.
Richtlinie für Schulwanderungen, RdErl. des MK vom 13.9.2002 (SVBl. LSA S. 254)
Allgemeine Grundsätze
Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Bestandteile des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schulen. Sie fördern das soziale Lernen und erweitern den Horizont der Schülerinnen und Schüler. Dabei sind bestimmte Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen zu beachten, um die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Beteiligten zu gewährleisten.
Planung und Vorbereitung
Genehmigung:
- Jede Schulwanderung und Schulfahrt bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung.
- Es muss ein detaillierter Plan vorgelegt werden, der die Ziele, die Reiseroute, die Unterbringung und die geplanten Aktivitäten beschreibt.
Information und Einverständnis:
- Eltern und Erziehungsberechtigte müssen rechtzeitig über die geplante Fahrt informiert und deren schriftliches Einverständnis eingeholt werden.
- Alle relevanten Informationen wie Notfallkontakte und besondere medizinische Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sind zu erfassen. Es besteht eine Mitwirkungspflicht der Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern.
Kosten:
- Die Kosten für Schulwanderungen und -fahrten sollen so kalkuliert werden, dass sie für alle Schülerinnen und Schüler tragbar sind. Unterstützungsmöglichkeiten für finanziell schwächer gestellte Familien müssen geprüft werden.
Sicherheit und Aufsicht
Aufsichtspflicht:
- Lehrkräfte tragen die Verantwortung für die Aufsicht und Sicherheit der Schülerinnen und Schüler während der gesamten Fahrt.
- Es muss eine angemessene Anzahl von Begleitpersonen vorhanden sein, um die Aufsichtspflicht zu gewährleisten.
Verhalten und Regeln:
- Klare Verhaltensregeln sind vor Beginn der Fahrt mit den Schülerinnen und Schülern zu besprechen.
- Den Anweisungen der Lehrkräfte und Begleitpersonen ist jederzeit Folge zu leisten.
Notfallmanagement:
- Ein Notfallplan ist zu erstellen, der Maßnahmen bei Unfällen oder anderen unerwarteten Ereignissen festlegt.
- Alle Beteiligten sind über das Vorgehen im Notfall zu informieren.
Weitere Informationen finden Sie im offiziellen Erlass hier.